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   BVerwG, 29.01.1985 - 7 B 4.85   

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BVerwG, 29.01.1985 - 7 B 4.85 (https://dejure.org/1985,3004)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1985 - 7 B 4.85 (https://dejure.org/1985,3004)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 7 B 4.85 (https://dejure.org/1985,3004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schulrecht - Prüfung - Unparteiische Amtsausübung - Selbstablehnung - Prüfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befangenheit des Prüfers - "Selbstablehnung" eines Prüfers wegen einer früheren Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 576
  • DVBl 1985, 1069
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 7 B 4.85
    Denn der Umstand allein, daß ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muß, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, er sei nunmehr voreingenommen (Urteil des beschließenden Senats vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - DVBl. 1983, 90 = DÖV 1983, 463 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).
  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

    Es hat insbesondere erkannt, daß gegenüber dem Prüfling voreingenommene Prüfer nicht zur Wiederholungsprüfung herangezogen werden dürfen (Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - DVBl. 1983, 90, 91; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - DVBl. 1982, 447; Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - NWZ 1993, 686, 688) und Besetzungsvorschriften einer Prüfungsordnung nicht dem aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgenden Verbot der Mitwirkung befangener Prüfer am Prüfungsverfahren vorgehen (Beschluß vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - NWZ 1985, 576, 577).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2012 - 9 S 2189/11

    Prüfungsentscheidung; Relevanz geltend gemachter Ausbildungsmängel; Rügepflicht

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1985 - 7 B 4/85 -, NVwZ 1985, 576; Senatsurteile vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, VBlBW 2007, 218, und vom 10.03.1988 - 9 S 1141/86 -, DVBl. 1988, 1122) findet die Vorschrift des § 21 LVwVfG auch in Prüfungsverfahren Anwendung.
  • BVerwG, 28.03.2012 - 5 B 57.11

    Zuzug von Angehörigen Vertriebener; Anspruch auf Aufnahme außerhalb des

    Die von der Revision aufgeworfenen Fragen würden sich daher in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 232, vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309, vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801, vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65; ferner Beschluss vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76).
  • BVerwG, 18.07.1997 - 5 B 156.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei überlanger

    Da dem Revisionsgericht eigene Tatsachenfeststellungen verwehrt sind, entzieht sich eine Rechtsfrage der Klärung im angestrebten Revisionsverfahren, wenn der Tatrichter Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich im Revisionsverfahren stellen könnte, nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - und vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1993 - 15 A 1163/91

    Prüfung ohne Vorbehalt; Befangenheit des Prüfers; Anlaß zur Befangenheit des

    (Vgl. Beschluß des Senats vom 17.09.1992 15 A 2364/90; VGH Bad-Württ, Urteil vom 10.03.1988 9 S 1141/86 , KMK-HSchR 1988, 571; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 7 C 57.83 , Buchholz 421.0 Nr. 203; Beschlüsse vom 29.01.1985 7 B 4.85 , Buchholz 421.0 Nr. 209, und vom 17.09.1987 7 B 160.87 , Buchholz 421.0 Nr. 244).
  • OVG Saarland, 31.05.2017 - 2 A 179/16

    Befangenheit des Fachleiters bei Zulassung zur Lehramtsprüfung

    Nach § 21 SVwVfG, der auch im Prüfungsrecht Geltung besitzt,(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1985 - 7 B 4/85 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209) ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.
  • VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07

    Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen: Anfechtung der Ergebnisse des Ersten

    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung

    Denn auch wenn gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG im Falle der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich der Leiter einer Behörde eine Anordnung in Bezug auf die Mitwirkung des für befangen erklärten Mitarbeiters zu treffen hat, so bedarf es nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG einer solchen Anordnung ausdrücklich dann nicht, wenn die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde selbst betrifft und sich dieser der Mitwirkung enthält (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.01.1985 -7 B 4/85 -, Rn 12, juris).
  • OVG Sachsen, 08.09.2021 - 2 B 273/21

    Wiederholungsprüfung; Beeinflussung

    Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).".
  • OVG Saarland, 26.01.2011 - 3 A 238/10

    Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I

  • VGH Hessen, 22.07.1996 - 13 UZ 2109/96

    Berufungszulassung in Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung von

  • BVerwG, 14.07.1988 - 9 B 176.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • BVerwG, 22.08.1997 - 9 B 428.97

    Rechtsmittel

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